De-minimis Förderungen durch das BALM

Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis” werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen mit Beihilfen gefördert, welche Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Bei der Antragstellung sind viele Vorschriften und Fristen zu beachten. Ein Blick auf unsere Checkliste hilft dabei. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gern. Rufen Sie uns an (04149-23392-30) oder schreiben Sie uns eine e-Mail (balm@sotecs-akademie.de). Beispiele für eine De-minimis Förderung finden Sie hier.

Die Voraussetzungen für Beihilfen einer De-minimis Förderung

Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben und Eigentümer oder Halter mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuges sein. Als schweres Nutzfahrzeug im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Mit den Maßnahmen darf vor dem Eingang des Antrages beim Bundesamt nicht begonnen worden sein. Auch das Bestelldatum für eine Maßnahme darf nicht vor dem Tag der Antragstellung liegen. Ansonsten gilt die Maßnahme als „zu früh begonnen” und es können dann keine Fördergelder mehr gezahlt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

Häufig gestellte Fragen zur De-minimis Förderung

Sie sind im Besitz eines (oder mehrerer) LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von je 7,5 t, die im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und können einen Güter- oder Werkverkehr nachweisen? Dann steht Ihnen für jedes schwere Nutzfahrzeug ein Förderbetrag von 2.000 Euro pro Jahr zu. Die maximale, jährliche Zuwendung ist auf 33.000 Euro pro Unternehmen begrenzt und kann bei einem Besitz von 17 Fahrzeugen komplett ausgeschöpft werden. Hintergrund: Die Summe der Fördergelder in drei Jahren muss unter 100.000,- Euro liegen. Auch beim Kauf von neuen Fahrzeugen und Trailern gibt es für förderfähige Komponenten Zuschüsse vom BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität).

Es werden grundsätzlich Maßnahmen gefördert, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Dabei handelt es sich um Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit (auch Diebstahlschutz) sowie Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung. Beispiele für eine De-minimis Förderung finden Sie hier.

Wenn Ihnen z.B. eine Fördersumme von 20.000 Euro (je 2.000 Euro für zehn Fahrzeuge) zugesprochen wird, können Sie förderfähigen Maßnahmen theoretisch auch an nur einem Fahrzeug durchführen. Die Fördermittel sind also nicht an die im Antrag angemeldeten Fahrzeuge gebunden.

Gebrauchte Produkte können gefördert werden, wenn sie laut De-minimis förderfähig sind, eine Rechnung vorliegt und es für das Produkt nicht schon für den Vorbesitzer eine Förderung gegeben hat.

Neben den Reifen sind auch Radwechsel, Auswuchten, Montagekosten und Montagehilfsmittel förderfähig (wenn auf der Rechnung auch der Kauf des Reifens aufgeführt ist). Pannenservice, Reifenreparaturen und Entsorgung von Altreifen hingegen werden nicht gefördert. Es können Rechnungen für neue, gebrauchte oder runderneuerte Reifen eingereicht werden.

Die Maßnahmen dürfen nur innerhalb eines Bewilligungszeitraums durchgeführt werden. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Eingang des Antrags beim BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) und endet fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides, welcher je nach Bearbeitungszeit erst Wochen oder gar Monate nach dem Antrag kommen kann. In diesem Zeitraum, der sich durch die Bearbeitungszeit also noch verlängert, können Sie die Maßnahmen durchführen und die bezahlten Rechnungen einreichen. Eine Übersicht für eine komplette Förderperiode mit allen Fristen finden Sie hier.

Kurz vor Ablauf der Frist für den Bewilligungszeitraum stellen wir für Sie einen Folgeantrag. Danach können Sie weitere (bis dahin noch nicht in Anspruch genommene Förderungen) beantragen. Eine Garantie für künftige Förderungen dafür gibt das BALM allerdings nicht. Wenn der Fördermittel-Topf leer ist, gibt es für jenes Förderjahr kein Geld mehr. Folgeanträge können bis zum 30. September eines Jahres gestellt werden.

Der Bewilligungszeitraum kann verlängert werden, wenn eine Lieferung und damit auch die Bezahlung (und damit also die Durchführung der Maßnahme) nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist, weil es z. B.  Probleme bei der Produktion oder Lieferung gibt. Dafür muss vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums ein begründeter Antrag gestellt werden. In diesem Fall ist die Förderungssumme auch gesichert, wenn einem Folgeantrag nicht zugestimmt wird. Allerdings nur die Fördersumme für den zuvor angegebenen Zweck.

Der Antrag kann grundsätzlich ab dem 7. Januar bis zum 30. September eines Jahres gestellt werden. Liegt der 7. Januar an einem Wochenende, wird der Starttermin auf den folgenden Montag verlängert. Auch das Fristende kann sich daher ggf. etwas verschieben.

Als gesamte Fördersumme steht nur ein bestimmter Betrag zur Verfügung. Es gilt daher das Windhund-Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Ist der Fördertopf leer, gibt es keine weiteren Förderungen. Also zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit wir Sie fristgerecht unterstützen können.

In der EU sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen verboten. Die Europäische Kommission kann Subventionen jedoch in Ausnahmefällen genehmigen. Kleinere Subventionen unterhalb einer Bagatellgrenze müssen hingegen gar nicht erst angemeldet werden. Aus dem lateinischen Satz „De minimis non curat lex“ (Das Gesetz kümmert sich nicht um Kleinigkeiten) leitet sich der Begriff „De-minimis“-Förderung ab, da es sich bei diesen Subventionen auch „um Kleinigkeiten“ (de minimis) handelt, welche nicht bei der Europäischen Kommission beantragt werden müssen.