Allgemeine Geschäftsbedingungen der sotecs GmbH

Geschäftsführer: Sebastian Witte, Andreas Ott, Im Mühlenfeld 23, 21717 Fredenbeck Tel.: 04149/233 92-10; Fax: 04149/233 92-9910; E-Mail: info@sotecs.de

§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der sotecs GmbH (nachstehend: sotecs) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

(4) Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn sotecs ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn sotecs auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Die Vertragsangebote von sotecs sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch sotecs, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die jeweiligen Preise ab Werk. Angegebene Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, Installationsmaterial und Installationsarbeiten sowie Einarbeitung des Bedienungspersonals.

(2) Bei Rechnungsbeträgen unter 50,00 Euro berechnet sotecs einen Mindermengenzuschlag von 10,00 Euro.

(3) Rechnungen von sotecs sind sofort mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei sotecs.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen sotecs im gesetzlichen Umfang zu.

(2) Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen Ansprüche von sotecs nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.

§ 5 Lieferfristen
(1) Die von sotecs in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Sotecs kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen sotecs gegenüber nicht nachkommt.

(3) Sotecs haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die sotecs nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse sotecs die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sotecs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber sotecs vom Vertrag zurücktreten.

(4) Gerät sotecs mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist die Haftung von sotecs auf Schadensersatz auf 5 % des Auftragswertes beschränkt. Im Übrigen gilt § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Verzug tritt erst ein, wenn sotecs trotz Fälligkeit auf eine Mahnung des Kunden nicht binnen angemessener Nachfrist leistet.

§ 6 Bonitätszweifel, Termine, Annahmeverzug
(1) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von sotecs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist sotecs zur Verweigerung der Leistung und der leistungsvorbereitenden Handlungen berechtigt. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann sotecs dem Kunden eine angemessene Frist setzen.

(2) Soweit sotecs mit dem Kunden den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage- oder Aufstellungsleistung abgestimmt hat, sind sotecs und der Kunde verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um die für den vereinbarten Termin vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Hat es der Kunde zu vertreten, dass sotecs die vorgesehenen Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen kann, ist der Kunde gegenüber sotecs zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit von sotecs-Mitarbeitern entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit von sotecs-Arbeitnehmern mit den zur Zeit der Kostenentstehung geltenden Stundensätzen angesetzt werden. Die Mehrkosten für Mehrfahrten können für Pkw und Lkw jeweils mit den zur Zeit der Kostenentstehung geltenden Fahrtkostensätzen weiterbelastet werden. Sotecs bzw. dem Auftraggeber bleibt es jeweils unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung von sotecs auf Wunsch unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit (ggf. mittels Funktionstestprogramms) von sotecs nachgewiesen wurde. Der Kunde hat die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

(4) Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, so kann sotecs ihm die entstehenden Mehraufwendungen, ggf. auch einen entstehenden Schaden, in Rechnung stellen. Bei Lagerung in eigenen Räumen von sotecs können die ortsüblichen Lagerkosten weiterberechnet werden.

(5) Gerät der Kunde durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so kann sotecs nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung kann sotecs eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

(6) Tritt sotecs gemäß Abs. 5 vom Vertrag zurück, kann sotecs für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes entstandene Wertminderung eine pauschalierte Entschädigung ohne Nachweis in Höhe von 1 % des Kaufpreises (ohne Abzüge) für jede abgelaufene Woche nach Lieferung verlangen. Die pauschalierte Entschädigung darf insgesamt höchstens 100 % des Kaufpreises betragen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis einer höheren bzw. einer wesentlich niedrigeren tatsächlichen Wertminderung unbenommen.

§ 7 Versand, Gefahrübergang
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt sotecs die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach seinem billigen Ermessen.

(2) Sotecs schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von sotecs genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Sofern sotecs Installations- oder Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen hat, wird abweichend hiervon die rechtzeitige Fertigstellung dieser Arbeiten und Übergabe an den Kunden zu dem vertraglich vereinbarten Termin geschuldet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Sotecs behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Sotecs ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er – soweit es sich um hochwertige Güter handelt – verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde sotecs unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, sotecs die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den sotecs entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die sotecs in Höhe des mit der sotecs vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von sotecs, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sotecs darf die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag von sotecs. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, sotecs nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt sotecs das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der sotecs anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für sotecs verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der sotecs gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an sotecs ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die sotecs nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Sotecs verpflichtet sich, die vom Kunden geleisteten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung, Mängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von sotecs oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die Gewährleistung für den Verkauf gebrauchter Waren ist ausgeschlossen.

(3) Der Kunde hat die von sotecs gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, soweit hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, nicht unverzüglich eine entsprechende Anzeige bei sotecs erfolgt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als genehmigt, wenn sotecs die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(4) Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen sotecs, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sotecs.

§ 10 Haftung
(1) Sotecs haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

(2) Sotecs haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, – aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, – aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Verletzt sotecs fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Absatz 2 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Hinsichtlich der Haftung von sotecs aus Verzug gilt § 5 Abs. 4.

(4) Im Übrigen ist eine Haftung von sotecs ausgeschlossen.

(5) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von sotecs für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

§ 11 Datenschutzhinweis
Sotecs erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten der Kunden, insbesondere deren Kontaktdaten, zur Abwicklung der Bestellung. Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse, soweit diese vom Kunden angegeben wurde. Die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden von sotecs beachtet.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Der zwischen sotecs und dem Kunden bestehende Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender international-privatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Fredenbeck, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen sotecs und dem Kunden ist der Geschäftssitz von sotecs in Fredenbeck. Sotecs ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Stand: April 2021