„Umweltschutz und Sicherheit“ Förderungen durch das BALM

Im Rahmen des Förderprogramms „Umweltschutz und Sicherheit“ (De-minimis) werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen mit Beihilfen gefördert, welche Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Bei der Antragstellung sind viele Vorschriften und Fristen zu beachten. Ein Blick auf unsere Checkliste hilft dabei. 

Wir beraten und unterstützen Sie dabei gern. Rufen Sie uns an (04149-23392-30) oder schreiben Sie uns eine e-Mail (balm@sotecs-akademie.de). Beispiele für eine „Umweltschutz und Sicherheit“-Förderung finden Sie hier.

Die Voraussetzungen für Beihilfen einer Förderung „Umweltschutz und Sicherheit“

Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben und Eigentümer oder Halter mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuges sein. Als schweres Nutzfahrzeug im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. 

Mit den Maßnahmen darf vor dem Eingang des Antrages beim Bundesamt nicht begonnen worden sein. Auch das Bestelldatum für eine Maßnahme darf nicht vor dem Tag der Antragstellung liegen. Ansonsten gilt die Maßnahme als „zu früh begonnen” und es können dann keine Fördergelder mehr gezahlt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

Häufig gestellte Fragen zur „Umweltschutz und Sicherheit“-Förderung

Sie sind im Besitz eines (oder mehrerer) LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von je mindestens 7,5 t, die im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und können einen Güter- oder Werkverkehr nachweisen? Dann steht Ihnen für jedes schwere Nutzfahrzeug ein Förderbetrag von 2.000 Euro pro Jahr zu. Die maximale, jährliche Zuwendung ist auf 33.000 Euro pro Unternehmen begrenzt und kann bei einem Besitz von 17 Fahrzeugen komplett ausgeschöpft werden. Hintergrund: Die Summe der Fördergelder in drei Jahren muss unter 100.000,- Euro liegen. Auch beim Kauf von neuen Fahrzeugen und Trailern gibt es für förderfähige Komponenten Zuschüsse vom BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität).

Es werden grundsätzlich Maßnahmen gefördert, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Dabei handelt es sich um Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit (auch Diebstahlschutz) sowie Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung. Beispiele für eine „Umweltschutz und Sicherheit“-Förderung finden Sie hier.

Wenn Ihnen z.B. eine Fördersumme von 20.000 Euro (je 2.000 Euro für zehn Fahrzeuge) zugesprochen wird, können Sie förderfähigen Maßnahmen theoretisch auch an nur einem Fahrzeug durchführen. Die Fördermittel sind also nicht an die im Antrag angemeldeten Fahrzeuge gebunden.

Gebrauchte Produkte können gefördert werden, wenn sie laut des Programms „Umweltschutz und Sicherheit“ förderfähig sind, eine Rechnung vorliegt und es für das Produkt nicht schon für den Vorbesitzer eine Förderung gegeben hat.

Neben den Reifen sind auch Radwechsel, Auswuchten, Montagekosten und Montagehilfsmittel förderfähig (wenn auf der Rechnung auch der Kauf des Reifens aufgeführt ist). Pannenservice, Reifenreparaturen und Entsorgung von Altreifen hingegen werden nicht gefördert. Es können Rechnungen für neue, gebrauchte oder runderneuerte Reifen eingereicht werden.

Die Maßnahmen dürfen nur innerhalb eines Bewilligungszeitraums durchgeführt werden. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Eingang des Antrags beim BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) und endet fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides, welcher je nach Bearbeitungszeit erst Wochen oder gar Monate nach dem Antrag kommen kann. In diesem Zeitraum, der sich durch die Bearbeitungszeit also noch verlängert, können Sie die Maßnahmen durchführen und die bezahlten Rechnungen einreichen. Eine Übersicht für eine komplette Förderperiode mit allen Fristen finden Sie hier.

Kurz vor Ablauf des Bewilligungszeitraums haben wir für Sie in den vergangenen Jahren für unsere Kunden einen Folgeantrag gestellt, nach dem sich der Bewilligungszeitraum ggf. durch einen neuen Zuwendungsbescheid verlängert hat. Wegen der Haushaltssperre 2023 blieben jene Zuwendungsbescheide für die Folgeanträge jedoch aus. Wichtig: Folgeanträge können in der Förderperiode 2024 nicht mehr gestellt werden.

Der Bewilligungszeitraum kann verlängert werden, wenn eine Lieferung und damit auch die Bezahlung (und damit also die Durchführung der Maßnahme) nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist, weil es z. B.  Probleme bei der Produktion oder Lieferung gibt. Dafür muss vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums ein begründeter Antrag gestellt werden.

Der Antrag konnte bislang grundsätzlich ab dem 7. Januar bis zum 30. September eines Jahres gestellt werden. Lag der 7. Januar an einem Wochenende, wurde der Starttermin auf den folgenden Montag verlängert. Auch das Fristende konnte sich daher ggf. etwas verschieben. In der Förderperiode 2024 kann der Antrag vom 5. Februar bis zum 31. Mai gestellt werden.

Als gesamte Fördersumme steht nur ein bestimmter Betrag zur Verfügung. Es gilt daher das Windhund-Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Ist der Fördertopf leer, gibt es keine weiteren Förderungen. Also zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit wir Sie fristgerecht unterstützen können.

In der EU sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen verboten. Die Europäische Kommission kann Subventionen jedoch in Ausnahmefällen genehmigen. Kleinere Subventionen unterhalb einer Bagatellgrenze müssen hingegen gar nicht erst angemeldet werden. Aus dem lateinischen Satz „De minimis non curat lex“ (Das Gesetz kümmert sich nicht um Kleinigkeiten) leitet sich der Begriff „De-minimis“-Förderung ab, da es sich bei diesen Subventionen auch „um Kleinigkeiten“ (de minimis) handelt, welche nicht bei der Europäischen Kommission beantragt werden müssen. Ab der Förderperiode 2024 heißt das Förderprogramm nicht mehr „De-minimis“, sondern „Umweltschutz und Sicherheit“.